Bildrechte als Fotograf

Bildrechte als Fotograf

Bildrecht? Keine Ahnung, schon mal gehört, aber worum dreht es sich da genau? So geht es vielen Fotografen: Alles schon einmal vage gehört, aber wirklich auskennen tut sich kaum einer. Was dürfen Fotografen – und was nicht? Hier sind leicht verständliche Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Vorsicht! Bildrechtsverletzungen können zu teuren Abmahnungen führen!

Das Wichtigste gleich zu Beginn: wird ein Bild ohne die Zustimmung der abgebildeten Person veröffentlich, kann das sehr ernste Probleme mit sich ziehen. Nachdem der Abgebildete die weitere Verwendung verbietet, folgen i.d.R. die Aufforderung zu einer Unterlassungserklärung sowie Abmahnkosten und Anwaltskosten. Bei einer schwerwiegenden Rechtsverletzung kann das Geschädigte sogar Schmerzensgeld gewährt bekommen. Allerdings wird das von den Richtern in wirklich sehr ernsthaften Fällen ausgesprochen (z.B. Nutzung des Bildmaterials für pornografische Inhalte). Denn dann wird das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person erheblich verletzt.

Fotos von Personen müssen also mit viel Sorgfalt behandelt werden – wir reden hier von einem echten rechtlichen Minenfeld. Ohne die vorherige Zustimmung ist das Fotografieren und vor allen die öffentliche Nutzung sehr problematisch – und kann vor allem extrem teuer werden. Nur in einigen Ausnahmefällen ist eine zustimmungsfreie Nutzung von Personenfotos zulässig.

Bildrechte – was versteht man unter Persönlichkeitsrecht und was umfasst es?

Das Persönlichkeitsrecht bezeichnet einige grundrechtlich zugesicherte Rechtspositionen, die im Bereich der Personenfotografie speziell das Recht am eigenen Bild umfasst. Das heißt, dass generell jeder frei darüber entscheiden kann, ob er fotografiert werden will oder nicht. Und ob und in welchem Zusammenhang von ihm erstellte Fotos veröffentlicht werden dürfen.

Laut § 22 KunstUrhG ist die Fotografie von Personen deshalb stets nur mit deren Einwilligung erlaubt. Darauf muss man als Fotograf unbedingt achten. Im Bereich der professionellen Fotografie wird dies durch einen Vertrag, auch „Model-Release“ genannt, geregelt. Allerdings sollte auch der Amateurfotograf zumindest eine irgendwie geartete Erlaubnis von der fotografierten Person einholen. Zumindest dann, falls er vorhat, das Bild nachher zu veröffentlichen.

Bildrechte – wie sieht es mit dem Fotografieren von größeren Menschenansammlungen in Innenstädten oder vor Sehenswürdigkeiten aus?

In diesen Fällen regelt § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG eine Ausnahme. Das Fotografieren von Teilnehmern an öffentlichen Versammlungen ist auch ohne Einwilligung möglich. Die Bilder dürfen auch zustimmungsfrei veröffentlicht werden. Der Versammlungsbegriff umfasst hier beispielsweise auch Demonstrationen und Sportveranstaltungen, aber auch kleinere Veranstaltungen. Das gilt dann, wenn sie nicht rein privat sind und nicht einzelne Teilnehmer zeigen, sondern die Veranstaltung als solches.

Das Fotografieren von Personen vor Sehenswürdigkeiten ist eventuell von § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG gedeckt, wenn die abgebildeten Personen neben einer Landschaft/Sehenswürdigkeit völlig in den Hintergrund treten. Und wenn es eben nur darum geht, die Sehenswürdigkeit abzulichten, sodass das Bild auch ohne die abgebildeten Personen seinen Zweck erfüllen würde.

Was darf man auf gar keinen Fall fotografieren?

In Zeiten der digitalen Fotografie geht das allgemeine Persönlichkeitsrecht so weit, dass schon das Erstellen von Bildern ohne das Einverständnis der fotografierten Person rechtswidrig ist. Ansonsten gibt es im Wesentlichen keine gesetzlichen Verbote für die Fotografie. Das bedeutet nicht, dass alles fotografiert werden darf. So ist etwa beim Fotografieren in geschlossenen Räumen auf das Hausrecht des Eigentümers (dazu später mehr) zu achten.

Bildrechte Fotograf – was muss man beim Fotografieren von Kindern beachten?

Kinderfotografie: Kinder besitzen das Recht am eigenen Bild, sodass die Ausführungen zum Persönlichkeitsrecht heranzuziehen sind. Allerdings gelten auch hier die allgemeinen Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit. Das heißt, dass hinsichtlich der Person, die die Einwilligung abzugeben hat, zu differenzieren ist:

  • Kinder unter sieben Jahren dürfen ausschließlich mit Einwilligung der Eltern fotografiert werden.
  • Bei Kindern zwischen sieben und 14 Jahren kommt es auf die sogenannte „Einsichtsfähigkeit“ des Kindes an. Auch hier rate ich dazu, die Eltern um Erlaubnis zu fragen, da der Fotograf diese Einsichtsfähigkeit kaum rechtssicher prüfen kann.
  • Mit Vollendung des 14. Lebensjahres wird man die Einsichtsfähigkeit annehmen können dürfen, sodass hier die Einwilligung des Minderjährigen ausreichend sein sollte.

Bildrechte Fotograf – worauf sollte man beim Fotografieren im Ausland/Urlaub achten?

In vielen Ländern wird etwa das Thema Recht am Bild wesentlich legerer gehandhabt. Hier auf die rechtlichen Aspekte potenzieller Urlaubsländer einzugehen, würde den Rahmen dieses Artikels sprengen. Allerdings rate ich auch fernab rechtlicher Themen dazu, gerade bei der Personenfotografie Rücksicht auf die Privatsphäre fotografierter Personen zu nehmen. Als Faustregel sollte sich der Fotograf vielleicht vor der Aufnahme kurz Gedanken darübermachen, ob er selbst mit der Aufnahme einverstanden wäre, stünde er vor und nicht hinter der Kamera.

Was unterscheidet Prominente von Normalsterblichen beim Thema Bildrechte?

23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG regelt, dass Bildnisse der Zeitgeschichte ohne Einwilligung der abgebildeten Person aufgenommen und verwertet werden dürfen. Gleich vorab: Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist stark einzelfallorientiert und einem juristischen Laien im Detail kaum zu vermitteln. Dennoch kann man davon ausgehen, dass Personen dann der Zeitgeschichte zuzurechnen sind, wenn Sie etwa im politischen, sozialen oder sportlichen Bereich das Interesse der Gesellschaft wecken und die Fotografien (Bildrechte Fotograf) nicht nur die Neugierde oder die Sensationslust befriedigen sollen, sondern auch tatsächlich geeignet sind, die öffentliche Meinungsbildung zu fördern.

Bildrechte – was gibt es beim Thema Hausrecht (z.B. Museen) zu beachten?

Sobald man ein Gebäude betritt, ist es mit der Panoramafreiheit, die Ihnen das Recht gibt, von öffentlichen Plätzen aus die Außenansicht von Gebäuden zu fotografieren, vorbei. Nach der Eingangstüre gilt das Hausrecht des Eigentümers des jeweiligen Gebäudes, sodass er auch Vorschriften zum Thema Fotografie machen kann.

Ein Fotografieverbot in Museen ist eine Ausprägung davon und rechtlich nicht zu beanstanden. Auch hier gibt es im Profibereich (Bildrechte Fotograf) vertragliche Abreden, sogenannte „Property-Releases“, in denen zwischen Fotograf und Eigentümer exakt geregelt wird, was fotografiert werden darf und für welche Zwecke die Bilder dann verwertet/benutzt werden dürfen. Ich rate auch Amateuren, sich nicht über eindeutige Fotografieverbote hinwegzusetzen, da dann etwa auch ein Hausverbot droht. Ferner sollte man bei Aufnahmen im Inneren von Gebäuden stets das Hausrecht vor Augen haben und sich im Vorfeld darüber informieren, wie der Eigentümer es mit dem Fotografieren in seinem Gebäude hält.

Bildrechte Fotograf – was versteht man unter Panoramafreiheit?

Die Panoramafreiheit ist in § 59 UrhG geregelt und erlaubt es, Gebäude von öffentlichen Straßen oder Plätzen aus zu fotografieren und diese Bilder auch zu verwenden. Hier ist hervorzuheben, dass Hilfsmittel wie Leitern nicht verwendet werden dürfen, um Hecken oder Zäune zu überragen. Auch gibt es etwa Beschränkungen in Gärten und Parkanlagen, sofern es für die Erstellung der Aufnahme erforderlich ist, dass das Grundstück betreten wird. Hier hat der BGH bereits 2010 entschieden, dass der Eigentümer (im diesem konkreten Fall die Stiftung Preußischer Schlösser und Gärten) die Erstellung und Verwertung der Bilder reglementieren kann.

Was kann man machen, wenn die eigenen Fotos im Internet ohne Erlaubnis verwendet?

Keine Frage – dem Fotografen stehen hier Ansprüche zu. Der wichtigste ist hier zunächst der Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG. Dieser berechtigt den Fotografen dazu, den unberechtigten Bildnutzer zur Entfernung und Abgabe einer Unterlassungserklärung aufzufordern, in der er verbindlich zu erklären hat, dass er einen derartigen Verstoß künftig nicht mehr begehen wird. Daneben steht dem Fotografen nach § 97 Abs. 2 UrhG auch Schadensersatz und nach § 97 a UrhG Ersatz für die Kosten, die durch die Beauftragung eines Anwaltes mit einem urheberrechtlichen Abmahnverfahren entstanden sind, zu. Letzteres wird von Profifotografen und Bildagenturen der Variante, sich selbst um eine unberechtigte Bildnutzung zu kümmern, vorgezogen, da dies oft viel Zeit und Nerven kostet.

Was kann man tun, wenn man fotografiert wird, ohne vorher gefragt worden zu sein? Und wie soll man reagieren, wenn diese Bilder dann sogar im Internet landen?

Falls Du keine Person der Zeitgeschichte bist oder eine andere Ausnahme greift, kannst und solltest Du die fotografierende Person unmittelbar ansprechen und sie auffordern, die Aufnahme zu löschen. Wenn Du das Fotografieren nicht bemerkt hast und erst durch Kenntnis von der Veröffentlichung der Aufnahme darauf aufmerksam geworden bist, hast Du im Rahmen des Persönlichkeitsrechts etwa einen Anspruch auf die Löschung des Bildes. Im Profibereich ist es nicht unüblich, dass Models für die unberechtigte Nutzung ihrer Aufnahmen ebenfalls Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche über einen Anwalt geltend machen.

Welche Rechte trete ich ab, wenn ich Fotos bei Facebook & Instagram poste?

Ich empfehle hier einen Blick in die Facebook- Nutzungsbedingungen unter https://www.facebook.com/legal/terms. Unter Punkt 3.3 (3. Diese Berechtigungen erteilst du uns) steht zum Beispiel:

Insbesondere wenn du Inhalte, die durch geistige Eigentumsrechte (Bildrechte Fotograf) geschützt sind (wie Fotos oder Videos), auf oder in Verbindung mit unseren Produkten teilst, postest oder hochlädst, gewährst du uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare und weltweite Lizenz, deine Inhalte (gemäß deinen Privatsphäre- und App- Einstellungen) zu hosten, zu verwenden, zu verbreiten, zu modifizieren, auszuführen, zu kopieren, öffentlich vorzuführen oder anzuzeigen, zu übersetzen und abgeleitete Werke davon zu erstellen. Diese Lizenz dient nur dem Zweck, dir unsere Produkte bereitzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass du uns, wenn du ein Foto auf Facebook teilst, die Berechtigung gibst, es zu speichern, zu kopieren und mit anderen zu teilen (wiederum im Einklang mit deinen Einstellungen); dies können u. a. Dienstleister sein, die unseren Dienst oder andere von dir genutzte Facebook-Produkte unterstützen. Du kannst diese Lizenz jederzeit beenden, indem du deine Inhalte oder dein Konto löschst.“

Bildrechte – was sollte man generell zum Thema Fotos auf Social-Media-Netzwerken wissen?

Allgemein lässt sich festhalten, dass man den Betreibern von Social-Media-Plattformen stets Nutzungsrechte an hochgeladenen Bildern einräumt. Ein echtes Problem entsteht hieraus selten, da die Betreiber die Fotos bis auf Ausnahmen nicht weiterverwerten. Jedoch sollten man sich immer der Tatsache bewusst sein, dass die Nutzungsbedingungen der gängigen Plattformen eine weitere Verwertung der Aufnahmen ermöglichen würden und diesen Punkt auch beim Upload von Fotos bedenken.

Letztlich sollte aber jeder für sich selbst entscheiden, was er mit der Welt teilen möchte und was lieber nicht. Einige Dinge sollten meiner Meinung nach nicht in Social-Media-Netzwerken gezeigt werden.

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